25. April 2024

Anzeige gegen den Österreichischen Gewerkschaftsbund wegen Nötigung aufgrund von Streiks

STRAFANZEIGE

wegen Verdachts der Nötigung (§ 105 StGB) oder schweren Nötigung (§ 106 StGB)!

TäterInnen: Das Präsidium des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
Johann-Böhm-Platz 1
1020 Wien

Sachverhaltsdarstellung:

Am Mittwoch, dem 13. März 2013, wurden vom ÖGB initiiert von 7 – 16 Uhr alle oö Ordensspitäler bestreikt, wie diesem Webseitenbericht des ÖGB zu entnehmen ist:
http://www.oegb.at/servlet/ContentServer?pagename=S06/Page/Index&n=S06_999_Suche.a&cid=1362749944171

Am 17. Jänner 2013 nötigte der ÖGB unter Streikandrohung die Post AG dazu, den Arbeitsdruck auf ihre MitarbeiterInnen durch Ausweitung der Zustellbezirke nicht zu erhöhen:
http://www.oegb.at/servlet/ContentServer?pagename=S06/Page/Index&n=S06_999_Suche.a&cid=1356596137535

Am 4. Oktober 2012 nötigte der ÖGB mit einer Streikdrohung den Verband österreichischer Zeitungen dazu, die Kündigung des Journalisten-Kollektivvertrags zurück zu nehmen:
http://www.oegb.at/servlet/ContentServer?pagename=S06/Page/Index&n=S06_999_Suche.a&cid=1349102252915

Tatbestand Nötigung oder schwere Nötigung:

Die Staatsanwaltschaft möge untersuchen, ob die TäterInnen im Lichte des neuen Urteils des OLG Wien 19 Bs 491/12p vom 23.05.2013 die Tathandlung einer Nötigung oder schweren Nötigung begangen haben.

In diesem Urteil steht auf Seite 47:

„Die Nötigung ist dann nicht strafbar, wenn der Täter das Recht auf das begehrte Verhalten besitzt.“

Zweifellos besitzen weder die MitarbeiterInnen der oö Ordensspitäler ein Recht auf Gehaltserhöhung, noch die Post AG MitarbeiterInnen ein Recht darauf, dass die Zustellbezirke nicht ausgeweitet werden, noch die JournalistInnen ein Recht auf einen Kollektivvertrag.

Urteil Seite 47 weiter:

„Selbst für den nach der heutigen Wertung der Rechtsgemeinschaft nicht als rechtswidrig bewerteten Streik bedarf es einer Prüfung der eingesetzten Mittel, der angestrebten Ziele und der Mittel-Zweck Relation.“

Die Staatsanwaltschaft möge in den obigen Fällen prüfen, wie es mit Mittel, Zweck und Mittel-Zweck Relation bestellt ist.

Der Autor des Wiener Kommentars zur Nötigung, Univ.Prof. Schwaighofer, interpretiert das OLG-Urteil diesbezüglich so:

„Das OLG Wien meint, § 105 Abs 2 StGB sei nur dann anwendbar, wenn jemand geradezu einen Rechtsanspruch auf das geforderte Verhalten hat. […] dann wäre jede Streikdrohung für höhere Löhne eine strafbare Nötigung […], weil kein Rechtsanspruch auf höhere Löhne besteht“

Siehe: https://martinballuch.com/?p=2831

Ich ersuche um Information über den Ausgang des Verfahrens und verbleibe mit freundlichen Grüßen,

[Name bekannt]

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