29. März 2024

Anzeige gegen mich wegen Aufruf zur Nötigung aufgrund meines Buches “Widerstand in der Demokratie”

STRAFANZEIGE

wegen Verdachts der Aufforderung zur Nötigung (§ 282 StGB)!

Täter: Martin Balluch
Obmann des “Verein gegen Tierfabriken”
Waidhausenstraße 13/1
1140 Wien

Sachverhaltsdarstellung:

Quelle: Martin Balluch – “Widerstand in der Demokratie – Ziviler Ungehorsam und konfrontative Kampagnen” (ProMedia, ISBN 978-3-85371-304-4)

S.16
Wie wir sehen werden, arbeiten konfrontative politische Kampagnen außerhalb des Parlaments immer mit einer gewissen Form von Druck. Im Allgemeinen wird öffentlicher Druck auf Wirtschaftsbetriebe oder politisch Verantwortliche ausgeübt, um den dringenden Wunsch einer Mehrheit oder einer signifikanten Minderheit durchzusetzen.

S.19
Alle konfrontativen politischen Kampagnen außerhalb des Parlaments stehen vor dem selben Problem, auf Basis der bereits erreichten Überzeugung einer Mehrheit oder zumindest einer signifikanten Minderheit in der Gesellschaft gegen die Macht einflussreicher Personen oder Wirtschaftskreise eine Änderung der Geschäftspolitik von Firmen oder der Gesetzeslage zu erwirken.

S.21
Gerade deshalb ist es notwendig, deutlich zu machen, welche Art von politischem Aktivismus in einer Demokratie nicht nur verträglich, sondern sogar notwendig ist, und welche Art die demokratischen Prinzipien verletzt.

S.25
Ganz anders in der Politik. Sie ist als der Versuch zu sehen, in der realen Gesellschaft das eigene ethische Ideal – auch gegen die Vorstellungen anderer – nach Möglichkeit umzusetzen: Eine politische Maßnahme ist gut, wenn sie in ihren Konsequenzen die Gesellschaft dem ethischen Ideal näher gebracht hat, und sie ist schlecht, wenn das Gegenteil eingetreten ist.

S.30
Die einzige Chance für eine soziale Bewegung, diesem undemokratischen Machteinfluss Einzelner entgegenzutreten, ist die Mobilisierung der öffentlichen Meinung. Und genau das ist das Wesen konfrontativer politischer Kampagnen, also des Widerstands in einer Demokratie. Die zum Teil gesetzwidrigen Aktionsformen im Rahmen dieser Kampagnen bilden das Gegengewicht zur finanziellen Potenz und dem damit einhergehenden undemokratischen Machteinfluss gewisser sehr einflussreicher Personen oder Firmen.

S.37
Gegen dieses Ungleichgewicht der Interessen ist in der Demokratie eine spezifische Art von Widerstand, der sich durch sogenannte konfrontative Kampagnen äußert, legitim.

S.51
Betrachten wir wiederum Beispiele aus dem Tierschutz. In einer mehrjährigen konfrontativen Kampagne gelang es schlussendlich, ein Verbot von Wildtierzirkussen zu erreichen.

S.52
Gleichzeitig wurde gegen jene Supermärkte eine Kampagne gestartet, die zunächst gar keine Alternativeier anboten und später vom Verkauf von Käfigeiern nicht Abstand nehmen wollten. Auch hier war die Tierschutzbewegung letztendlich erfolgreich, und 2007 gaben alle Supermärkte unisono bekannt, keine Käfigeier mehr zu verkaufen.

S.59
Eine alte Regel der politischen Praxis lautet, dass Mächtige ihre Macht niemals freiwillig aufgeben, auch durch die überzeugendsten Argumente nicht. Die undemokratischen Machteinflüsse verlangen also nach einer konfrontativen Kampagne, die durch öffentlichen Druck diese Einflüsse zurückdrängt.

S.60
Im Gegenteil, will man eine konkrete Systemänderung erreichen, dann muss man den politischen Konflikt möglichst eskalieren lassen – natürlich ohne dabei den Respekt vor dem Gegenüber zu verlieren.

S.65
Ab Kampagnenstart darf die Tätigkeit nicht mehr nachlassen, sondern muss, im Gegenteil, immer intensiver werden. In vielen konfrontativen Kampagnen werden dafür Dauerdemonstrationen verwendet. Finanzstarke Gruppierungen können sich Werbekampagnen leisten, finanzschwache soziale Bewegungen müssen das durch Dauerpräsenz vieler idealistischer AktivistInnen ausgleichen. Dauerdemonstrationen erinnern politische GegnerInnen und die Öffentlichkeit ständig daran, dass das Problem noch immer da ist, dass es nicht einfach weggehen wird und dass nur dann Ruhe einkehren kann, wenn es eine Lösung gibt.

S.66
Doch jede gleichbleibende Daueraktivität verliert an Attraktivität und Aufmerksamkeit. Die politischen GegnerInnen stellen sich darauf ein, die Öffentlichkeit gewöhnt sich daran. Die Kampagne muss daher zunehmend eskalieren.

S.67
Die Radikalität der Aktionsformen muss stetig steigen, insbesondere dann, wenn die Medienaufmerksamkeit nachlässt.

Die Kunst, erfolgreiche konfrontative Kampagnen zu führen, besteht darin, ein Gespür für den Tipping-Point zu entwickeln, bis zu dem die Aktionsformen unter den gegebenen Umständen gehen können, um maximal Druck zu produzieren, ohne aber die Sympathie der Bevölkerung kippen zu lassen.

S.85
Besonders laute und emotionale Demonstrationen haben das Potential, andere BürgerInnen und insbesondere Geschäfte allein schon durch ihren Lärm zu stören. Tatsächlich gibt es wahrscheinlich keine einzige Demonstration, die niemanden stört. Aber das darf auch nicht verwundern, ist ein gesellschaftlicher Konflikt doch förmlich dadurch definiert, eine Störung zu sein. Eine Interessensgruppierung demonstriert, um ihr Unbehagen mit einem gewissen Zustand auszudrücken und dieses Unbehagen – deutlich und laut – dem Rest der Gesellschaft, und insbesondere dem Verursacher ihres Unbehagens, zu präsentieren. Aus dem Umstand, dass eine Demonstration also eine Störung hervorruft, kann man ihr nicht ihre demokratiepolitische Legitimation absprechen, selbst wenn diese Demonstration wegen “Geschäftsschädigung” untersagt worden sein sollte.

S.86
Das Kernstück praktisch jedes großen gesellschaftlichen Konflikts sind Dauerdemonstrationen.

Betrachten wir das Beispiel von Demonstrationen gegen Pelz vor pelzführenden Kleiderketten.

S.87
Die Dauerdemonstrationen dienen dazu, die KundInnen breit zu informieren und sie herauszufordern, ihr Kaufverhalten zu rechtfertigen. Die betroffenen Kleiderketten als eigentliche Verursacher des Problems spüren die Konsequenzen des veränderten Kaufverhaltens. Sie sind letztlich das Ziel der Dauerdemonstrationen, sie sollen an den Verhandlungstisch gebracht werden, um den Konflikt beizulegen.

S.88
Beim Boykott wird dazu aufgerufen, ein gewisses Geschäft oder die Produkte bzw. Dienstleistungen einer gewissen Firma zu meiden. Ziel ist es, durch direkten ökonomischen Druck die betroffene Firma zu Verhandlungen zu bewegen, damit eine problematische Geschäftspraxis eingestellt wird.

S.98
Im Tierschutzbereich gibt es diese Aktionsform z.B. in pelzführenden Kaufhausketten. Dabei betreten die AktivistInnen das Geschäftslokal und legen sich beim lie-in einfach auf den Boden, betreten beim walk-in z.B. mit blutverschmiertem Pelzmantel oder Anti-Pelz-Plakat um den Hals herum das Geschäft oder rennen beim run-in umher und protestieren lautstark.

Tatbestand des Aufrufs zur Nötigung oder schweren Nötigung:

Die Staatsanwaltschaft möge untersuchen, ob der Täter im Lichte des neuen Urteils des OLG Wien 19 Bs 491/12p vom 23.05.2013 die Tathandlung des Aufrufs zur Nötigung oder schweren Nötigung begangen hat.

Die Nötigung bzw. schwere Nötigung ergäbe sich wie folgt (siehe OLG-Urteil Seiten 39-50):

  • Die Androhung mittels gezielter Informationen über die Produktionsbedingungen von Waren eines Unternehmens KundInnen von weiteren Geschäftskontakten abzuhalten, ist als Ankündigung eines Angriffs auf das Vermögen einer Firma zu werten (Seite 39)
  • Nicht anders ist ein aufgrund einer Versammlung bewirkter Entschluss von KonsumentInnen auf Abstandnahme vom Kauf zu sehen, welcher Umsatzeinbußen bewirken kann (Seite 39/40)
  • Auch eine Boykottdrohung ist eine Bedrohung mit der Verletzung am Vermögen, denn die betroffene Firma würde dadurch für die Zukunft die Grundlage ihrer vermögensrechtlichen Stellung verlieren, mag die Realisierung einer solchen Drohung selbst auch unter keinen Tatbestand der Vermögensdelikte fallen (Seite 40)
  • Aus objektiver Sicht ist die Ankündigung einer groß angelegten „Protestkampagne“, konzentriert auf ein einziges Unternehmen, jedenfalls geeignet, bei einem durchschnittlichen Unternehmer begründete Besorgnis hervorzurufen (Seite 44)
  • Fehlt ein Rechtsanspruch auf die Leistung, zu deren Realisierung der Täter die angeführten Mittel der Protestkampagne einsetzt, liegt Nötigung vor, unabhängig davon, ob der Einsatz des Mittels selbst ein erlaubter ist oder nicht (Seite 46)
  • Die Nötigung ist dann nicht strafbar, wenn der Täter das Recht auf das begehrte Verhalten und auf den Vollzug des angedrohten Übels besitzt (Seite 47)
  • Der vom Täter verfolgte Zweck war die Veranlassung der jeweiligen Unternehmen zum Ausstieg aus gewissen Geschäftspraktiken. Eine Drohung mit einer Schädigung bzw. Verletzung am Vermögen, um den derart Angesprochenen zum Ausstieg aus den Geschäftspraktiken zu veranlassen, stellt keine sachlich gerechtfertigte Mittel-Zweck-Relation zwischen Übel und gefordertem Verhalten im Sinne des § 105 Abs 2 StGB dar (Seite 48)
  • Bei der Prüfung der Mittel-Zweck Relation ist nämlich nur der unmittelbar angestrebte Zweck, der im erzwungenen Verhalten des Genötigten liegt, zu berücksichtigen, nicht aber ein darüber hinaus gehendes Fernziel wertend einzubeziehen (Seite 48)
  • Auf die angestrebte Unterlassung der Geschäftspraktiken wie auch ganz allgemein auf die Ausgestaltung der (sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens haltenden) Unternehmensprojekte als Ausfluss der Autonomie des Unternehmers, besteht aber kein Rechtsanspruch unternehmensfremder Personen (Seite 49)

 

Ich ersuche um Information über den Ausgang des Verfahrens und verbleibe mit freundlichen Grüßen,

[Name bekannt]

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