28. März 2024

Außerordentliche Revision im Schadenersatzprozess zur Tierschutzcausa

Erschreckender Weise hat das Wiener Oberlandesgericht ja meine Forderungen nach Schadenersatz für die Verteidigungskosten im Tierschutzprozess abgewiesen, siehe https://martinballuch.com/unfassbar-wiener-oberlandesgericht-lehnt-schadenersatz-tierschutzprozess-ab/. Die Begründung ist leider erwartungsgemäß, dass ich mich durch “radikale Emails” selbst verdächtig gemacht hätte. Einem Angeklagten in einem Strafprozess in Österreich, der nach erwiesener Unschuld freigesprochen wird, wie ich, steht kein Ersatz seiner Verteidigungskosten über € 1.200 hinaus zu. Die Verteidigungskosten konnte ich nur über die Amtshaftung geltend machen. Weil die Polizei zahlreiche entlastende Ermittlungsergebnisse rechtswidrig und unvertratbar verheimlicht hat, um einen Verdacht zu konstruieren, kam es überhaupt zu Hausdurchsuchungen, U-Haft und Anklage. Hätte die Polizei alle Karten auf den Tisch gelegt, wäre es zu keinem Gerichtsverfahren gekommen. Deshalb ist die Polizei und dadurch der Staat für meine Verteidigungskosten haftbar. So mein Argument.

Das OLG Wien stellt zunächst fest, dass es tatsächlich unvertretbar rechtswidrig war, dass die Polizei die entlastenden Ermittlungsergebnisse nicht weitergegeben hat:

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Dann stellt das OLG fest, dass sich was geschehen wäre wenn nie mit letzter Sicherheit beweisen lasse, aber dass es wahrscheinlicher sein müsse, dass aus dem Zurückhalten der Ermittlungsergebnisse keine Anklage gefolgt wäre als nicht.

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Dann zitiert das OLG die altbekannten Emails und meint, aus dem Bericht der verdeckten Ermittlerin, die deutlich über ein Jahr im VGT eingesetzt war, sowie aus sämtlichen anderen rechtswidrig zurückgehaltenen Ermittlungsergebnissen, wie dem Bericht der eingeschleusten Vertrauensperson, die 6 Monate im VGT war, ließen sich keine Gründe ableiten, warum diese so “radikalen” Emails nicht doch verdächtig gewesen wären. Und deshalb stünde mir kein Schadenersatz zu. Selbst Schuld, wenn ich privat radikale Emails schreibe. Dann muss man halt mit 105 Tagen U-Haft, 14 Monaten Prozess und € 600.000 Verteidigungskosten rechnen.

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Und zuletzt meint das OLG, dieser Fall sei so irrelevant, dass keine Berufung dagegen mehr möglich sein soll.

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So bleibt nur mehr eine sogenannte “außerordentliche Revision” zum Obersten Gerichtshof. Der Anfang dieser Revision liest sich so:

Bei der Beantwortung der Frage, ob es auch dann zur Untersuchungshaft und zur Anklage gekommen wäre, wenn die Polizei gesetzeskonform die entlastenden Ermittlungsergebnisse – allen voran den Bericht der Verdeckten Ermittlerin (VE) – der Staatsanwaltschaft und den Gerichten übergeben hätte, bezieht sich das OLG in erster Linie auf Emails des sogenannten Fadinger Forums, auf dem sich auch die VE befunden hat. In der Tat, erst durch die VE hat die Polizei überhaupt von diesem Forum erfahren und nur durch sie ist sie an die Emails aus diesem Forum heran gekommen. Der Staatsanwalt nannte das Fadinger Forum die Infrastruktur der kriminellen Organisation, ein definierendes Merkmal nach § 278a StGB für eine kriminelle Organisation.

Doch die VE hat sowohl in ihrem Bericht als auch bei ihren Aussagen in der Hauptverhandlung ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel genau dieses Fadinger Forum, auf dem sie selbst war, für völlig unverdächtig gehalten. Tatsächlich befanden sich über 200 unbescholtene Bürger und Bürgerinnen auf diesem Forum – das im übrigen heute noch unverändert existiert – darunter auch jener Rechtsanwalt, der den Kläger und andere später in der Hauptverhandlung vertreten sollte. Man muss sich also die Frage stellen, warum diese über 200 unbescholtenen Bürger und Bürgerinnen zusammen mit der VE dieselben Emails als völlig unverdächtig empfinden, die der Staatsanwalt aber als wesentlichen Tatverdacht inkriminiert und die auch offenbar das OLG überzeugt haben, dass sowohl Untersuchungshaft als auch Anklage bei Vorlage des Berichts der VE ebenso zustande gekommen wären. Die Antwort liegt in einem Begriff, den die Richterin in der Hauptverhandlung später immer wieder betonen sollte: die sogenannte Protestkultur.

Protestkultur ist die Erlebniswelt jener Menschen, die sich einem politischen Thema, in diesem Fall dem Tierschutz, verschrieben haben und ihr ganzes Leben danach ausrichten, gegen den Umgang mit Tieren zu protestieren. Daraus ergibt sich eine gänzlich andere Erfahrungswelt als für Personen außerhalb dieser Protestkultur. Zum Beispiel die Einstellung zur Polizei. Außerhalb einer Protestkultur wird die Polizei von unbescholtenen Bürgern und Bürgerinnen als Freund und Helfer wahrgenommen, innerhalb einer Protestkultur dagegen als ein Gegner und eine Behinderung in der Ausübung der Proteste. Bei völlig legalen Kundgebungen z.B. tritt die Polizei nicht selten feindlich auf, schränkt den Demonstrationsbereich ein, steht immer auf der Seite der Mächtigen der Gesellschaft, gegen die man protestiert, und behauptet Verwaltungsübertretungen, wie Ordnungsverletzungen oder Übertretungen der Straßenverkehrsordnung usw. Das Flugblattverteilen wird unterbunden, die Sprechchöre seien zu laut, der Fließverkehr würde behindert usw. Während unbescholtene Bürger und Bürgerinnen außerhalb einer Protestkultur die Polizei als Schutz wahrnehmen, sehen unbescholtene Bürger und Bürgerinnen innerhalb einer Protestkultur die Polizei als Bedrohung, z.B. wenn sie Tiertransportblockaden verhindert, Recherchen in Tierfabriken verfolgen will oder bei Aktionen des klassischen Zivilen Ungehorsams, wie z.B. einem Sit-In, gewaltsam einschreitet. Während unbescholtene Bürger und Bürgerinnen außerhalb einer Protestkultur der Polizei gegenüber offen auftreten, weil sie „nichts zu verbergen haben“, fühlen sich unbescholtene Bürger und Bürgerinnen innerhalb einer Protestkultur von der Polizei ständig verfolgt, bespitzelt und belästigt. In der Tat zeigt die Polizei ein großes Interesse daran, festzustellen, wer die Personen innerhalb einer Protestkultur sind, um sie in einem staatspolizeilichen Archiv zu führen und politisch zu bewerten.

Wie selbstverständlich ergibt sich daraus, dass man den Umgang mit der Polizei innerhalb und außerhalb einer Protestkultur gänzlich anders bewertet. Konspiratives Verhalten der Polizei gegenüber ist entsprechend für unbescholtene Bürger und Bürgerinnen innerhalb einer Protestkultur eine Selbstverständlichkeit, außerhalb einer Protestkultur dagegen verdächtig. Nun, die VE befand sich innerhalb der Protestkultur, immerhin war sie deutlich länger als ein Jahr in diese Protestkultur eingetaucht und konnte daher die Stimmung dort nachempfinden und mitfühlen. Sie trat z.B. in einer Sendung des Radio Orange auf und erklärte dort, warum man gegenüber der Polizei konspirativ vorgehen muss und Codeworte verwenden sollte. Die Richter und Richterinnen außerhalb der Protestkultur mussten dagegen genau dasselbe Verhalten als hochgradig verdächtig wahrnehmen, weil sie nicht von der VE über die Erlebniswelt innerhalb der Protestkultur informiert worden sind. Dieser Informationsmangel zieht sich durch sämtliche Verdachtsmomente, die vom OLG als von der VE unabhängig angegeben wurden. In Wahrheit sind sie das nicht. Mit dem Wissen der VE, wie es sowohl aus ihrem Bericht als auch aus ihren Aussagen in der Hauptverhandlung ablesbar ist, sind dieselben Fakten plötzlich völlig unverdächtig, die die Personen außerhalb der Protestkultur als verdächtig empfinden müssen. Das ist die zentrale Rolle der VE, die sowohl die Untersuchungshaft als auch die Anklage verhindert hätte, wäre ihr Bericht früh genug bekannt geworden.

Das ist auch daran zu erkennen, dass die Richterin im Hauptverfahren mit dem Begriff der Protestkultur hantierte, erklärte, dass sie nun verstehe und für nachvollziehbar halte, dass der Kläger und andere Angeklagte Konflikte mit der Polizei hatten, und dass sie nach Einvernahme der VE und der Vertrauensperson (VP) überhaupt keine Zeugen und Zeuginnen der Verteidigung mehr aufrief, sondern das Verfahren nur noch bzgl. der anderen Anklagepunkte neben § 278a StGB, die nicht den Kläger betrafen, zu Ende führte und abschloss. Ebenso ist nur durch die Einstellung aus der Erfahrung einer Protestkultur erklärlich, dass die Mitglieder des Fadinger Forums so wie der Kläger und sein Rechtsvertreter sämtliche Emails aufbewahrten und archivierten. Man hätte sie ja auch nach dem Versenden löschen können. Aber sie wurden als derart nebensächlich und unverdächtig empfunden, dass man nichts dabei fand, sie zu archivieren. Erst der Zugang zu diesem Archiv durch die VE eröffnete der Polizei die Möglichkeit, ihren Verdacht zu konstruieren.

Im Urteil des OLG werden sämtliche Verdachtsmomente aufgezählt, die nach Ansicht des Richtersenats zu Untersuchungshaft und Anklage geführt hätten, auch wenn der Bericht der VE bekannt gewesen wäre. Das ist allerdings nicht richtig, nicht weil die VE Fakten geliefert hätte, die an diesem Verdacht etwas geändert hätten, sondern weil die VE einen anderen Blickwinkel, nämlich jenen aus einer Protestkultur, geliefert hätte, die den Verdachtswert dieser Verdachtsmomente sofort beseitigt hätte. Deshalb ist es notwendig, nun sämtliche vom OLG aufgezählten Verdachtsmomente vom Standpunkt einer Protestkultur zu betrachten.

Das OLG empfindet ein Email verdächtig, in dem der Kläger im Fadinger Forum den anderen mitteilt, dass bei Aktionen nur diejenigen, die mitmachen, das Nötigste wissen sollen. Von außerhalb der Protestkultur betrachtet muss so ein Email verdächtig wirken, als ob es um kriminelle Aktionen innerhalb einer kriminellen Kampagne geht. Innerhalb einer Protestkultur liest sich das ganz anders. Innerhalb einer Protestkultur stehen die Begriffe „Kampagne“ und „Aktionen“ niemals für kriminelles Handeln, sondern für die Palette von vollkommen legalen Kundgebungen und Medienaktionen bis zu gewaltfreien Aktionen des Zivilen Ungehorsams, die unisono innerhalb einer Protestkultur als normal und legitim betrachtet werden. Aus der Erfahrung mit der Polizei, die sich immer sehr für Tierschutzaktionen interessiert und sie nicht nur im Vorfeld erfahren und verhindern will, sondern auch im Nachhinein feststellen, wer dafür verantwortlich war, folgt ungezwungen der Inhalt obigen Satzes. Natürlich sollten nur diejenigen, die mitmachen – z.B. bei einer Tiertransportblockade oder beim Filmen in einer Legebatterie – davon das Nötigste wissen. Die unbescholtenen Leser und Leserinnen des Fadinger Forums sehen darin nicht den geringsten Bezug zu kriminellen Dingen. Die VE sah das genauso. Erst außerhalb des Kontextes der Protestkultur entsteht hier ein Verdachtsmoment.

Genau dasselbe gilt für die Vorschläge im Fadinger Forum durch den Kläger, einen Handypool mit Wertkartenhandys zu erstellen, um die Schnüffeleien der Polizei zu verhindern. Diese Vorschläge wurden im Kontext einer Aktion des Zivilen Ungehorsams gegen eine Jagd, im Jargon der Protestkultur „Jagdsabotage“ genannt, gemacht. Alle unbescholtenen Leser und Leserinnen des Fadinger Forums sahen darin nur eine völlig vernünftige und legitime Maßnahme gegen die allgegenwärtigen Schnüffeleien der Polizei. Richter und Richterinnen außerhalb der Protestkultur haben diese Erfahrung nicht und müssen denselben Text daher als verdächtig einstufen. Aber mit Hilfe der VE und ihrer Berichte, die ja dieselbe Erfahrung mit den Tierschützern und Tierschützerinnen geteilt hat und daher aus dem Blickwinkel der Protestkultur berichten konnte, wäre der Verdacht sofort zu beseitigen gewesen.

Das OLG führt ein weiteres Email des Klägers aus dem Fadinger Forum an, in dem er davon berichtet, jemanden zum Verhör bei der Polizei begleitet zu haben. Das ist wiederum eine Alltäglichkeit in einer Protestkultur. Ständig gibt es Aktionen, für die sich die Polizei interessiert. Aktionen im Übrigen, an denen die VE zusammen mit dem Kläger teilgenommen hat, wie z.B. Wildplakatieren in der Nacht oder nächtliche Recherchen von Jagdeinrichtungen oder Tierfabriken. Es gab unzählige Einvernahmen von Tierschützern und Tierschützerinnen bzgl. Besetzungsaktionen, offenen Befreiungen von Tieren (Jargon der Protestkultur dafür, Tiere in Begleitung von Journalisten oder Journalistinnen aus einer Tierfabrik oder einem Tierversuchslabor zu holen und in gute Pflege zu übergeben), Tiertransportblockaden, Jagdsabotagen (die VE war an 10 dieser Aktionen persönlich beteiligt und berichtete lediglich von Gewalt seitens der Jagdgesellschaft, nicht seitens der TierschützerInnen), Bürobesetzungen usw. Innerhalb der Protestkultur gibt es ständig Workshops darüber, wie man bei Einvernahmen der Polizei reagieren solle. Die VE hat persönlich mehrere solcher Workshops besucht. Jeder Mensch innerhalb einer Protestkultur interpretiert ein solches Email mit einer solchen Aufforderungen also nur als völlig normal und legitim – ebenso die VE – nur außerhalb der Protestkultur wirkt das verdächtig. Daher wäre mit Hilfe der VE und ihrer Berichte der Verdacht sofort ausgeräumt worden.

Entsprechend selbstverständlich ist in jeder Protestkultur das Verschlüsseln der Computer. Das OLG spricht von „starker“ Verschlüsselung, als ob es dabei um besonders komplizierte und teure Maßnahmen gegangen wäre. In Wahrheit muss eine Verschlüsselung stark genug sein, dass sie nicht geknackt werden kann, sonst ist sie sinnlos. Und dafür reicht die überall im Internet kostenlos runter zu ladende Freeware, die in jedem Workshop innerhalb der Protestkultur erklärt und empfohlen wird. Für Mitglieder einer Protestkultur, und damit auch für die VE, ist das Verschlüsseln der Computer selbstverständlich und normal, für Personen außerhalb einer Protestkultur nicht.

Ein ebenso typisches Beispiel für die verschiedene Wahrnehmung desselben Textes, je nach dem, ob er von innerhalb oder außerhalb einer Protestkultur betrachtet wird, ist das Email des Klägers im Fadinger Forum, in dem er vorschlägt, „Härteres anderswo“ durchzuführen. Dabei ging es um Kundgebungen vor einer Filiale von Kleider Bauer. „Härteres“ als eine normale Kundgebung ist im Jargon der Protestkultur ein „Run-In“, eine nicht angemeldete Kundgebung innerhalb der Geschäftsräume. Diese Aktionsform wurde von Martin Luther King in den USA eingeführt und benannt. Sie gilt als gewaltfrei und friedlich, die Aktiven treten nur passiv auf, sie sind nicht aggressiv. Die Aktionsform dient dazu, die Dringlichkeit und die Wirkung des Protests dadurch zu unterstreichen, dass er illegal wird und wesentlich näher an diejenigen heran getragen wird, gegen die er sich richtet. Wenn ein „Run-In“ in einer Filiale durchgeführt wird, vor der auch angemeldete Kundgebungen stattfinden, dann kann das dazu führen, dass die Behörde sämtliche Kundgebungen untersagt. Um das zu verhindern, so das Fadinger Email des Klägers, sollte der Run-In anderswo, also vor einer anderen Filiale, stattfinden. Aus der Protestkultur heraus wird dadurch dasselbe Email sofort verständlich und nachvollziehbar. Mit Hilfe der VE und ihrer Erfahrungen wäre dieser Standpunkt ganz leicht einzunehmen gewesen und man hätte sofort gesehen, dass hier keinerlei Verdacht besteht. Nur dadurch, dass die VE von der Polizei verheimlicht wurde, konnten Emails dieser Art als verdächtig aufgebauscht werden, sodass sie zu Untersuchungshaft und Anklage geführt haben. Sie sind aber in keiner Weise von der VE unabhängig. Sie war im Fadinger Forum, sie hat derartige Emails aus der ersten Reihe mitgelesen, sie hat sämtliche Personen gekannt, die das geschrieben haben, sie hat den Kontext gekannt, den Jargon der Protestkultur, und sie hat die Erfahrungen mit der Behörde und der Polizei geteilt, die man in einer Protestkultur macht. Deshalb hielt sie dieses Email für völlig unverdächtig.

Und so weiter. Mit ein bisschen Distanz ist es schon erschütternd, wenn die höchsten Gerichte des Landes für die Polizei einen Blankoscheck ausstellen, dass sie entlastende Ermittlungsergebnisse jederzeit zurückhalten und einen Verdacht aufbauschen kann, der nicht besteht, ohne Konsequenzen. Und umso mehr erschüttert, dass private Emails im typischen Jargon einer sozialen Gruppe, die nie auch nur im geringsten suggerieren, man selbst habe kriminelle Handlungen gesetzt, sondern lediglich im Blickwinkel von außen als “seltsam” und nicht nachvollziehbar wirken, zu derart drastischen Maßnahmen des Staates führen können und man dann dafür verantwortlich gemacht wird und alle Kosten tragen muss.

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