28. März 2024

Gatterjagdverbot und Anderes im neuen Burgenländischen Jagdgesetz

Das neue Burgenländische Jagdgesetz ging am 26. Jänner 2017 durch seine Lesung im Landtag, wird im März abgestimmt und tritt am 1. Mai 2017 in Kraft. Wir haben uns seit Juli 2015 sehr intensiv um eine Reform dieses Jagdgesetzes bemüht und insbesondere in der Jagdsaison 2015/16, aber auch 2016/17 die Jagden auf Zuchttiere im Burgenland dokumentiert. Zahlreiche Eingaben und Pressekonferenzen sowie wissenschaftliche Gutachten über die Gatterjagd und das Aussetzen von gezüchtetem Federwild hatten zuletzt doch eine Auswirkung. Das neue Gesetz verbietet die Gatterjagd ab 1. Februar 2023, schränkt die Gatterjagd bis dahin drastisch ein und erschwert auch das Aussetzen von Federwild für die Jagd. Zusätzlich sind nun Zuchtgatter für die Jagd verboten. Dazu gelang es uns auch bei einigen anderen Punkten im Jagdgesetz, die im Begutachtungsentwurf noch enthalten waren, kleine Veränderungen im Sinne des Tierschutzes anzubringen.

Das Gatterjagdverbot

§ 10 (3) des neuen Jagdgesetzes stellt fest, dass nur Jagdgatter, die vor 2017 bewilligt waren, weiter geführt werden dürfen. § 170 (3) schließlich setzt die Frist bis 1. Februar 2023, bis wann alle Jagdgatter aufgelassen werden müssen. Es handelt sich also um ein echtes Gatterjagdverbot. Ein großartiger Erfolg.

Die Übergangsfrist bis Februar 2023 hat 2 Gründe. Erstens endet dann die laufende Jagdperiode und zweitens sehen beide vorhandenen Gutachten zur verfassungsrechtlichen Beurteilung eines Gatterjagdverbots vor, dass ausreichende Übergangsfristen eingehalten werden müssen. Alfons Mensdorff-Pouilly hat bereits mit einer Verfassungsklage gedroht, entsprechend wichtig ist es, dass man bei der Formulierung des Verbots auf der sicheren Seite ist.

Übergangsbestimmungen für Jagdgatter

Ab 1. Mai 2017 treten aber bereits die neuen Bestimmungen für Jagdgatter in Kraft, und die haben auch eine gewisse Wirkung. § 10 (4) schreibt allen GatterbetreiberInnen vor, ein tagaktuelles Gatterbuch zu führen, in dem die Herkunft und Anzahl der Tiere, sowie die Zu- und Abgänge zu registrieren sind. Anlieferungen von Tieren ins Jagdgatter müssen nach § 10 (7) sogar 4 Wochen vorher mit Begründung unter Angabe von Anzahl, Alter, Geschlecht und Herkunft behördlich gemeldet werden. Die Tiere dürfen nach § 10 (6) nur zwischen Oktober-Dezember in das Gatter kommen und müssen dann noch 4 Monate in einem Separationsgatter gehalten werden, bevor man sie bejagen darf. Mit anderen Worten: Jedes angelieferte Tiere muss praktisch zuerst ein Jahr gehalten werden, bevor man es jagen darf. Beachtet man die bisherige Jagdpraxis, dann ist das eine sehr große Einschränkung!

§ 10 (5) beschränkt die Zeit für Treibjagden im Gatter auf Oktober-Jänner, wobei im Jänner nur dann mit Hunden getrieben werden darf, wenn sich im Gatter nachweislich nur Wildschweine befinden. Meiner Erfahrung nach trifft das auf kein Gatter zu. Zusätzlich dürfen nicht mehr als 5 Treibjagden pro Jahr stattfinden. Die Jagdtermine müssen der Behörde 2 Wochen vorher gemeldet werden.

Verbot von Zuchtgattern für die Jagd

§ 10 (1) legt fest, dass Wildgehege zur Zucht von Wildtieren nur der Schaustellung der Wissenschaft oder der Produktion von Fleisch bzw. anderen tierlichen Produkten dienen dürfen. Letztere unterliegen sowohl in Haltung als auch Tötung dem Tierschutzgesetz. Nach § 20 (1) muss in Wildgehegen die Jagd ruhen. Es ist daher verboten, in Wildgehegen zu jagen oder von Wildgehegen aus Tiere an Jagdgatter zu liefern. Sehr gut.

Einschränkung der Jagd auf gezüchtetes Federwild

Neben der Gatterjagd hat sich unsere Kampagne auf das Aussetzen von gezüchteten Fasanen, Rebhühnern und Enten konzentriert. Hier ist das neue Jagdgesetz im Burgenland leider wesentlich weniger streng, als z.B. die Bestimmung im steirischen Jagdgesetz. Konkret normiert § 95 (1) Ziffer 14, dass eingefangenes oder aufgezogenes Federwild spätestens 8 Wochen vor Beginn der Schusszeit ausgesetzt worden sein muss. Für Enten bedeutet das bis Mitte Juni, für Rebhühner bis Mitte Juli und für Fasane bis Anfang August. Gegenüber der heutigen Jagdpraxis ist das schon eine große Einschränkung. Problematisch ist nur, dass es sehr schwer sein wird, das zu kontrollieren. Aber wenn das Aussetzen bereits so lange vor der Jagd abgeschlossen sein muss, dann werden die meisten dieser zahmen Tiere, die in der freien Wildbahn völlig hilflos sind, bis zur Jagd schon gestorben sein. Es ist zu hoffen, dass die meisten Jagdgesellschaften daher lieber gar nicht mehr aussetzen werden.

Weibliche Tiere einer Wildart, die ausgesetzt wurde, dürfen im Aussetzungsjahr nicht beschossen werden, außer das Aussetzen geschah in offener Gehegehaltung, d.h. in Volieren ohne Abdeckung, sogenannten Remisen, sodass das Ein- und Ausfliegen der Tiere immer gewährleistet ist. Das schränkt auch die Auswilderungspraxis ein bisschen ein, obwohl man natürlich leicht die Abdeckung der Volieren entfernen kann. Jedenfalls ist das auch eine weitere Hürde, die vielleicht einige vom Aussetzen in Zukunft abschreckt.

Interessant dazu noch § 3 (8), bei dem zur Definition der offenen Gehegehaltung der Passus hinzugefügt wurde, dass das Federwild „nicht durch Aufscheuchen, Schabelbrennen, Schnabelsperren oder Flügelstutzen gequält werden darf“. Gequält, steht da! Eine amtliche Bestätigung also, dass es sich dabei um Tierquälerei handelt.

Abschuss von Hunden und Katzen

Dass sämtliche Jagdgesetze in Österreich den Abschuss von Hunden und Katzen erlauben, ja manche sogar vorschreiben, ist ein echter Skandal. Begründet wird das damit, dass Hunde ja Rehe verletzen könnten. Und um diese potenzielle Verletzung hintan zu halten, verletzt man Hunde, die noch gar nichts getan haben? Nein, in Wahrheit ist diese Bestimmung ebenfalls auf die Feudalzeit zurück zu führen, in der sich adelige Jagdherren über die Haushunde der Bauernschaft geärgert haben und einfach sofort schießen können wollten. Dem Jagdherren ist das Reh so viel mehr wert, als der Haushund einer Familie, dass man selbst die potenzielle Gefährdung des Ersteren durch die Tötung des Letzteren abwehren können soll. Eigentlich haben sich die Wertungen diesbezüglich längst geändert, aber leider sitzt der ehemalige Adel noch immer an den Schalthebeln der Macht.

In Vorarlberg und Kärtnen muss man im Falle von umherstreifenden Hunden zuerst die HalterInnen auf ihre Verwahrungspflicht hinweisen, bevor man sie abschießen darf. Im Burgenland hatten JägerInnen bisher sogar die Pflicht, Hunde, die außer Ruf- und Reichweite ihrer HalterInnen sind, zu töten.

Das neue Jagdgesetz sieht in § 70 (3) und (4) vor, dass JägerInnen Hunde und Katzen, die sich außer Ruf- und Reichweite ihrer HalterInnen befinden und die weiter als 200 m von Gebäuden entfernt sind, abzuschießen! Zusätzlich verbietet § 101 (1), Hunde und Katzen in einem Jagdgebiet herumstreifen zu lassen. Also ist jede Freigängerkatze eine Verwaltungsübertretung, und jeder Hund, der vom Haus weg ein bisschen herumläuft, auch, egal ob er schon viel zu alt ist, um irgendeinem Wildtier gefährlich zu werden oder dergleichen. Wir sind also noch immer weit davon entfernt, in dieser Frage von der Feudaljagdpraxis abzugehen.

Fütterungen

Neben der Jagd auf Zuchttiere und dem Abschuss von Familienitgliedern ist die totale Überfütterung der Wildtiere im Wald, um möglichst viel „Abschussmaterial“ zu liefern, das größte Tierschutzanliegen in der Jagd. Die Überpopulation erzeugt einen großen Stress unter den Tieren, verbreitet Parasiten und andere Krankheiten – weshalb bei Fütterungen häufig Medikamente zugemischt werden – und führt zu hohen Unfallzahlen im Straßenverkehr. Zusätzlich wird so der Wald geschädigt und das Wildtier vom Menschen abhängig gemacht.

Das neue Jagdgesetz verbietet die Fütterung leider nicht mehr per se, wie noch in der ursprünglichen Formulierung, sondern nur noch in der Zeit von Mai bis Dezember, abgesehen von Notzeiten. Eine solche Notzeit dürfen sich die JägerInnen aber nicht selbst ausdenken, sondern sie muss behördlich für einen Bezirk per Verordnung festgelegt werden und muss die große Ausnahme sein. So steht es in § 88 (1) des Gesetzes. Das ist leider ein großer Rückschritt gegenüber dem anfänglich gegebenen Versprechen, diese Unart einzustellen, insbesondere wenn man bedenkt, dass sich im Jagdrevier von Mensdorff-Pouilly immer große Haufen von Futter befunden haben.

Zusätzlich gibt es noch Ausnahmen. So darf es ganzjährig sogenannte Kirrungen für Wildschweine geben. Dabei legt man Futter aus, um diese Tiere anzulocken und abzuschießen. Das Gesetz erlaubt dafür maximal 1kg Futtermittel täglich an maximal 3 Stellen pro 100 ha. § 88 (5) erlaubt zusätzlich Ablenkungsfütterungen von maximal 1 kg pro Tag, allerdings nur in der Zeit von März-Oktober. Im Umkreis von 200 m darf dort kein Hochstand mehr stehen.

Der Waldschaden im Burgenland durch die Überfütterung von Schalenwild beträgt über 88 %! Leider wird sich das mit diesem Gesetz nicht wirklich ändern.

Festnahme von TierschützerInnen

In Österreich geht man zunehmend dazu über, LandwirtInnen und JägerInnen die Befugnis zu geben, über TierschützerInnen herzufallen, weil man offenbar in diesen Kreisen der Ansicht ist, dass die Polizei zu lax agiert. So auch in diesem Gesetz – wenn auch die Bestimmung gegenüber dem Begutachtungsentwurf entschärft wurde.

§ 70 (2) erlaubt sogenannten Jagdschutzorganen, die Identität von TierschützerInnen festzustellen, wenn diese jagdrechtlichen Vorschriften zuwider handeln, also z.B. ein Jagdgebiet während einer Treibjagd abseits von Wegen betreten. Sollten sich die TierschützerInnen weigern, ihre Identität preis zu geben, oder wenn sie in der Gesetzesübertretung verharren, darf das Jagdschutzorgan sie nach § 76 (2) sogar festnehmen. Aber immerhin dürfen die Kleidung, Behältnisse und Fahrzeuge der TierschützerInnen nicht mehr durchsucht werden, wie noch im Begutachtungsentwurf vorgesehen, und es darf auch nichts beschlagnahmt werden. Das bleibt der Polizei vorbehalten.

Sonstiges von Tierschutzrelevanz

Das neue Jagdgesetz ist im Gegensatz zur bisherigen Version vereinfacht und enthält trotzdem 171 Paragraphen! Die allermeisten davon handeln aber davon, wer wann wo und unter welchen Voraussetzungen jagen darf. Für Tiere relevant sind vielleicht noch folgende Punkte:

– Die Jagd muss sich laut Präambel an den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit orientieren. Es gibt kein Verbot der Baujagd im Gesetz, sie wird aber auch nicht erwähnt. Vielleicht kann man sie als nicht mehr weidgerecht betrachten?

– Tierschutz kommt im Gesetz überhaupt nicht vor. Im § 1 ist wenigsten die Ökologie am Rande erwähnt: Ziel dieses Gesetzes ist es, gesunde und stabile Wildpopulationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und ökonomischer Belange zu erhalten.

– In § 3 (1) sind Braunbär, Wolf und Goldschakal unter jagdbarem Wild angeführt.

– Nach § 64 verlieren JägerInnen ihre Jagdkarte für mindestens 1 Jahr und maximal 3 Jahre, wenn sie nach dem Strafgesetz wegen Tierquälerei verurteilt werden oder wenn sie nach dem Tierschutzgesetz wegen einer besonders verabscheuungswürdigen Tierquälerei oder wegen wiederholter Tierquälerei verurteilt werden.

– Nach § 78 (2) gibt es weiterhin keine Schonzeiten für wilde Kaninchen, Füchse, Waldiltisse, Steinmarder, Wildschweine außer säugende Mütter, kleine und große Wiesel, Marderhunde und Waschbären.

– Die grauenhaften Totschlagfallen, wie z.B. das Abzugseisen, bleiben im Ausnahmefall nach § 93 (3) erlaubt. Abzugseisen sind riesige Bügel, die, wenn man ein Futterstück in der Mitte wegzieht, mit 180 kg zusammen schnappen. Ein Menschenkind, das da hinein gerät, kann sich niemals selbst befreien. Und trotz des großen Gewichts töten diese Fallen nicht unbedingt, wenn sie z.B. an der Hüfte treffen. Jedenfalls darf man sie gegen Haarraubwild zwischen November-Februar örtlich begrenzt mit einer Genehmigung, die für 9 (!) Jahre gilt, aufstellen, wenn das im öffentlichen Interesse ist. Als Beispiele sind Tierseuchen oder übermäßige Vermehrung genannt.

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