25. April 2024

Zweiter Freispruch im Tierschutzprozess – jetzt auch wegen Nötigung

Der erste Freispruch in der Neuauflage zum Tierschutzprozess vom 13. Mai 2014, siehe https://martinballuch.com/tierschutzprozess-2-0-erster-verhandlungstag-erster-freispruch/, ist mittlerweile rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt hat bekannt gegeben, dass sie die Begründung des Richters verstehe. Nun, am 19. Mai 2014, gibt es einen zweiten Freispruch, diesmal aber sogar wegen Nötigung bzw. versuchter Nötigung. Einmal ging es dabei um eine Demo, die zu laut und wild gewesen sein soll. Die zweite heute freigesprochene Anklage bezog sich auf die Ankündigung einer legalen Kampagne gegen die Firma Escada in Form einer Rede auf der Aktionärsversammlung. Letzteres hätte das Potenzial gehabt, im Falle eines Schuldspruchs zukünftige Kampagnenarbeit massiv zu behindern. Daher ist eine Analyse dieses Freispruchs sehr wichtig, um als Präzedenzfall für die Zukunft einschätzbar zu sein.

Zunächst behandelte der Richter in seiner Urteilsbegründung die Frage, ob mit dieser Rede, in der keinerlei Bezug zu strafbaren Handlungen genommen wurde, vielleicht implizit eine subtile Drohung mit Sachschäden ausgedrückt hätte werden sollen. Dazu stellte der Richter fest, dass etwaige derartige Straftaten nach Erkenntnissen der Polizei bisher von unabhängigen, autonomen EinzeltäterInnen oder Kleinstgruppen ausgeübt worden sein sollen, auf die jene Personen, die legale Kampagnen führen, ja keinen Einfluss haben. Um daher eine Drohung mit Straftaten aus dieser Rede abzuleiten, meinte der Richter, müsse man schon „sehr paranoid“ sein.

Bleibt also nur, so der Richter in seiner Urteilsbegründung, die Frage der Nötigung aufgrund der Ankündigung einer legalen Kampagne, deren Ziel es sei, durch Demonstrationen die KonsumentInnen zu beeinflussen, ihr Kaufverhalten zu ändern, sodass die betroffene Firma weniger Umsatz bzw. Profit macht. Der Richter sagte zu diesem Vorgehen, es sei vielleicht unangenehm für die Firma, verletze aber keine Rechtsgüter. Daher, und hier folgte der Richter dem Gutachten von Univ.-Prof. Velten, könne es sich nicht um eine gefährliche Drohung handeln.

Er führte aber noch einen zweiten Grund für seinen Freispruch in diesem Zusammenhang an, der ebenfalls ein zentrales Argument in Veltens Gutachten war. Velten hatte argumentiert, dass die KonsumentInnen ja nicht weisungsabhängig von den AktivistInnen seien. Daher könne man nicht die AktivistInnen verantwortlich machen, wenn die KonsumentInnen ihr Konsumverhalten ändern, auch wenn diese Verhaltensänderung auf Informationen basiert, die durch die AktivistInnen verbreitet wurden. Dazu sagte der Richter wörtlich: Es ist schlicht denkunmöglich, dass die Aufklärung mündiger Konsumenten für sich selbst gesehen ein Schaden sein kann. Also nicht die AufklärerInnen, sondern die KonsumentInnen, wären, wenn überhaupt, diejenigen, die den Schaden zufügen. Wenn die Gewerkschaft zum Streik aufrufe und ihre Mitglieder dazu anhalte, mitzutun, dann sei der Einfluss des Vorstands direkt. Im Gegensatz dazu könnten TierschützerInnen nur an das Gewissen appellieren und ansonsten den KonsumentInnen die Entscheidung selbst überlassen.

Zuletzt umschiffte der Richter noch ein Urteil des OGH, das das OLG in diesem Zusammenhang gerne angewandt gesehen hätte. Eine Person wurde wegen Nötigung verurteilt, weil sie einer Firma gedroht hatte, sie möge die Preise gewisser Produkte im Sortiment reduzieren, sonst würden die KundInnen über diese Preispolitik informiert werden. Der Richter ließ keinen Zweifel daran, dass er dieses Urteil für falsch halte. Doch dass es nicht auf den Fall der Tierschutzkampagne anwendbar sei, argumentierte er, indem er sagte, KonsumentInnen könne man durch Billigpreise und Informationen darüber viel stärker beeinflussen, also durch Moralappelle. Deshalb sei die Drohung mit Moralappellen an das Gewissen viel weniger ernsthaft und besorgniserregend.

So kam es also zum Freispruch. Der Staatsanwalt hielt sich das gesamte Verfahren hindurch sehr zurück und schien unglücklich in seiner Rolle. Abgesehen davon war seinem kurzen Eröffnungsstatement zu entnehmen, dass er die Nötigung nur dahingehend vorliegen sah, dass die Angeklagte in ihrer Rede auf der Aktionärsversammlung von Escada implizit mit Straftaten gedroht hätte. Sein Schlussplädoyer bestand lediglich darin, festzustellen, dass es der subjektiven Beweiswürdigung des Gerichts obliege, freizusprechen oder nicht. Ihm schien der Ausgang des Verfahrens kein Anliegen zu sein. Es wäre schon sehr erstaunlich, würde die Wr. Neustädter Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil nun berufen. Wir werden es in 3 Tagen wissen.

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